Jems – Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung gilt für die Web-Anwendung Joint electronic monitoring system, kurz: Jems, https://jems-interreg6a.net , die in deutscher und polnischer Sprache bereitgestellt wird.
Die Verwaltungsbehörde des Kooperationsprogramms Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polska 2021-2027, das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern, ist bemüht, die Web-Anwendung barrierefrei zugänglich zu machen.
Rechtsgrundlagen sind derzeit in der jeweils gültigen Fassung:
- das Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG M-V) sowie
- die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern (BITVO M-V)
Beide Rechtsgrundlagen dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Web-Anwendung ist teilweise mit dem LBGG M-V und der BITVO M-V vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Folgende Barrieren gelten für die Bereiche innerhalb der Web-Anwendung Jems:
- System,
- Programm,
- Antragsformular.
2.1 Nicht-Text-Inhalt
Für Nicht-Text-Inhalte, wie Grafiken, werden keine Alternativen durch WAI-ARIA-Attribute angeboten. Nutzer assistiver Technologien können diese Inhalte ggf. nicht wahrnehmen.
2.2 Info und Beziehungen
Innerhalb der Web-Anwendung bestehen Barrieren bezüglich der Anforderung „Info und Beziehungen“. Nutzer assistiver Technologien können ggf. nicht alle Informationen und Beziehungen der Inhalte wahrnehmen.
Mehrere Formularelemente sind für Nutzer assistiver Technologien nicht oder nicht ausreichend wahrnehmbar.
2.3 Kontrast (Minimum)
Mehrere Texte und Bedienelemente weisen kein ausreichendes Kontrastverhältnis zum Hintergrund auf. Das kann den Normal-, Hover- oder Fokuszustand der Bedienelemente betreffen. Nutzer mit eingeschränkter Farbwahrnehmung können die Inhalte ggf. nicht ausreichend wahrnehmen.
2.4 Automatischer Umbruch (Reflow)
Mehrere Inhalte brechen bei kleiner Browserbreite, z. B. 320 Pixel, nicht um. Um diese Inhalte wahrnehmen zu können, ist ein horizontales Scrollen notwendig. Motorisch eingeschränkten Nutzern wird ggf. die Navigation erschwert.
2.5 Tastatur
Nicht alle Bedienelemente in der Web-Anwendung sind mit der Tastatur bedienbar. Nutzern assistiver Technologien sind ggf. nicht alle Bedienelemente zugänglich.
2.6 Blöcke überspringen
Sich in der Web-Anwendung wiederholende Bereiche können nicht mit der Tastatur übersprungen werden. Nutzern assistiver Technologien wird ggf. die Navigation erschwert.
2.7 Fokus-Reihenfolge
Die Reihenfolge der mit der Tastatur fokussierbaren Bedienelemente entspricht bei linearer Betrachtung nicht der visuellen bzw. inhaltlich logischen Lesereihenfolge.
2.8 Fokus sichtbar
Bei mehreren Bedienelementen (z.B. Zeilen in Tabellen) ist der Tastaturfokus nicht oder nicht ausreichend sichtbar. Nutzer assistiver Technologien erhalten ggf. keine Orientierung, auf welchem interaktiven Element sie sich aktuell befinden.
2.9 Fehlerkennzeichnung
In mehreren Formularen ist die Fehlerkennzeichnung für Nutzer assistiver Technologien nicht oder nicht ausreichend wahrnehmbar.
2.10 Beschriftungen (Labels) oder Anweisungen
Formularelemente sind für Nutzer assistiver Technologien nicht ausreichend wahrnehmbar. Nutzer assistiver Technologien können diese Formulare ggf. nicht ausfüllen.
2.11 Syntaxanalyse
Die Web-Anwendung weist Syntax-Fehler auf, die ggf. Auswirkung auf die korrekte Interpretation durch assistive Technologien haben.
2.12 Name, Rolle, Wert
Mehrere Formularelemente sind aufgrund fehlender Beschriftung, fehlender Rollenzuweisung und/oder fehlender Werte für Nutzer assistiver Technologien nicht oder nicht ausreichend wahrnehmbar.
2.13 Statusmeldungen
Statusmeldungen innerhalb von Formularen sind für Nutzer assistiver Technologien ggf. nicht oder nicht ausreichend wahrnehmbar.
2.14 Leichte Sprache
Es gibt keine Erläuterung zu den wesentlichen Inhalten der Web-Anwendung, zu Hinweisen der Navigation sowie zu den wesentlichen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache. Grundlegende Informationen sind für hörgeschädigte sowie kognitiv beeinträchtigte Nutzer nicht über Leichte Sprache wahrnehmbar.
2.15 Gebärdensprache
Es gibt keine Erläuterung zu den wesentlichen Inhalten der Web-Anwendung, zu Hinweisen der Navigation sowie zu den wesentlichen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit in Gebärdensprache. Grundlegende Informationen sind für hörgeschädigte Nutzer nicht über ein Gebärdensprachvideo wahrnehmbar.
2.16 Inhalte Dritter
Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob Inhalte Dritter, beispielsweise hochgeladene Anhänge, die nicht in den Wirkungsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommerns fallen, den Vorschriften zur Barrierefreiheit entsprechen.
2.17 Unverhältnismäßige Belastung
Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen bewirkt eine unverhältnismäßige Belastung der Verwaltungsbehörde nach § 1 Absatz 3 BITVO M-V i.V.m. Artikel 5 Absatz 2 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Das Kooperationsprogramm Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polska 2021-2027 fördert die grenzübergreifende deutsch-polnische Zusammenarbeit, indem thematisch vielfältige Aktivitäten von Akteuren aus dem Programmraum und darüber hinaus mit EFRE-Mitteln unterstützt werden. Programmsprache ist Deutsch und Polnisch.
Im Zuge der Programmverwaltung müssen Interreg-Programme gem. Artikel 69 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 sicherstellen, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über ein elektronisches Datenaustauschsystem erfolgen kann. Zur Umsetzung dieser Anforderung setzt die Verwaltungsbehörde in der Förderperiode 2021-2027 Jems ein. Es handelt sich dabei um einen Nachfolger der Web-Anwendung electronic Monitoring System, kurz: eMS, das in der Förderperiode 2014-2020 im Programm eingesetzt wurde. Die Web-Anwendung Jems wird von Interact in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Cloudflight GmbH für den europaweiten Einsatz durch Interreg-Programme entwickelt und kostenfrei bereitgestellt.
Die Web-Anwendung Jems bildet alle elektronischen Verwaltungsabläufe ab, die für die Umsetzung des Programms erforderlich sind. Es wird erwartet, dass in etwa 60 bis 80 Projekte von der Antragstellung bis zum Abschluss im Jems bearbeitet und überwacht werden. Jems wird zum überwiegenden Teil von öffentlichen Einrichtungen und einigen wenigen privaten Einrichtungen (wie z.B. Vereine, Unternehmen) genutzt werden, nicht jedoch von der breiten Öffentlichkeit. Ein Großteil der Nutzer, insbesondere Antragsteller und Begünstigte, arbeitet nicht täglich und über das ganze Jahr hinweg mit Jems, sondern nur punktuell und anlassbezogen.
Der Betrieb von Jems wird durch die Verwaltungsbehörde aus Mitteln der Technischen Hilfe finanziert, die dem Programm von der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Programme zur Verfügung gestellt und mit nationalen Mitteln kofinanziert wird. Darüber hinaus stehen der Verwaltungsbehörde keine finanziellen Ressourcen zur Verfügung, d.h. das verfügbare Programmbudget muss auskömmlich für die Umsetzung aller anfallenden Aufgaben im Programm eingesetzt werden.
Alternativen zu den Verwaltungsabläufen, die in Jems abgebildet und umgesetzt werden, bestehen nicht.
Wir streben zusammen mit dem Hersteller an, die Barrierefreiheit in technischer und redaktioneller Hinsicht zu verbessern, sofern die vorhandenen Ressourcen es erlauben.
2.18 Herstellerinformationen
Der Hersteller hat Interreg-Programmen eine englische Vorlage einer Barrierefreiheitserklärung bereitgestellt.
Hersteller-Vorlage (Stand 09.06.2023: Jems Version 6): https://jems.interact.eu/accessibility.html
Die Web-Anwendung entspricht teilweise der Konformitätsstufe AA der Richtlinien zur barrierefreien Gestaltung von Webseiten WCAG 2.1 bzw. der geltenden europäischen Norm EN 301 549 V3.2.1 (2021-03).
Die Bewertung der Barrierefreiheit wurde in Form einer Selbsteinschätzung des Herstellers gemäß WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA, am 9. Juni 2023 durchgeführt und am 9. Juni 2023 überprüft.
Die Vorlage des Herstellers wurde bei der Erstellung der vorliegenden Erklärung der Verwaltungsbehörde zum Jems zugrunde gelegt.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 07. Dezember 2022 erstellt und zuletzt am 16. September 2024 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie auf unseren Seiten auf Barrieren stoßen, nehmen Sie bitte schriftlich Kontakt mit uns auf, zum Beispiel über das Kontaktformular oder per E-Mail. Geben Sie uns bitte einen entsprechenden Hinweis mit einer Beschreibung, wo Ihnen der Fehler aufgefallen ist.
4.1 Angaben zur Anwendung
* Diese Felder müssen ausgefüllt werden.
4.4 Kontakt
Ihre Anliegen werden bearbeitet durch:
Gemeinsames Sekretariat
des Kooperationsprogramms Interreg VI A
Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polska 2021-2027
Ernst-Thälmann-Str. 4
D – 17321 Löcknitz
E-Mail: info@interreg6a.net
5. Durchsetzungsverfahren
Sie sind mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden? Oder Sie haben innerhalb von sechs Wochen keine Antwort auf Ihr Feedback erhalten? In diesem Fall können Sie bei der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V einen Antrag auf Prüfung der in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannten Regelungen und Maßnahmen stellen.
Die Überwachungsstelle ist zuständig für das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BITVO M-V.
Sie prüft auf Ihren Antrag hin, ob gegenüber der öffentlichen Stelle weitere Maßnahmen erforderlich sind. Das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren ist für Sie als Beschwerdeführer kostenlos. Sie benötigen keinen Rechtsbeistand.
Nach Eingang der Beschwerde werden folgende Schritte durchgeführt:
- Prüfung, ob tatsächliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit festgestellt werden können.
- Die öffentliche Stelle wird aufgefordert, die Mängel in einer bestimmten Frist zu beseitigen. Dafür erhält sie Vorschläge zur Umsetzung.
- Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Überwachungsstelle zu begründen.
- Alle Beteiligten werden über den Verfahrensstand informiert.
- Abschluss des Durchsetzungsverfahrens durch eine zusammenfassende Abschlussmitteilung an den Beschwerdeführer und Erläuterung der Durchführung.
- In Kenntnis setzen der öffentlichen Stelle und der für sie zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde
Ihre Beschwerde können Sie wie folgt melden. Bitte teilen Sie dafür Ihren Namen, Ihre Anschrift, Website/mobile Anwendung sowie den Beschwerdegrund mit.
- Per digitalem Formular unter: Beschwerdeformular nach § 14 LBGG M-V.
- Per E-Mail an: ueberwachungsstelle@sm.mv-regierung.de.
- Per Brief an:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V
Werderstr. 124
19055 Schwerin.
Unabhängig von dem Beschwerdeverfahren kann das Durchsetzungsverfahren auch durch die Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V selbst auf Basis festgestellter Mängel initiiert werden.
Die Website der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V finden Sie unter: www.barrierefreies-web-mv.de.