Neue Interpretation zur Förderfähigkeit freiwilliger, unentgeltlicher Arbeit
Die Europäische Kommission hat die Programmbehörden über eine Neuauslegung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Sachleistungen in Form von freiwilliger unentgeltlicher Arbeit informiert. Demnach kann freiwillige unentgeltliche Arbeit künftig nicht mehr als förderfähige Ausgabe innerhalb der Kostenkategorie 1 Personalkosten abgerechnet werden. Dies schließt Ausgaben für freiwillige, unentgeltliche Arbeit als Teil des Personalkostenpauschalsatzes mit ein. Die Regelungen im Programmhandbuch müssen angepasst werden.
Deshalb empfehlen wir Projekten in der Entwicklung vorläufig, die Abrechnung von freiwilliger, unentgeltlicher Arbeit nicht im Budget einzukalkulieren.
Wir informieren Sie, sobald eine neue Version des Programmhandbuchs veröffentlicht ist!